rechtsmittelbelehrung
diese verfügung kann innert 30 tagen
diese frist kann nicht verlängert werden
seit erhalt mittels einer einsprache bei dieser stelle angefochten werden
art.52 bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts
schriftliche eingaben müssen spätestens am letzten tag der frist beim versicherungsträger eingereicht oder zu dessen händen der schweizerischen bzw
ausländischen post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen vertretung im ausland übergeben werden
abs.1 atsg
die einsprache kann schriftlich oder anlässlich winer persönlichen vorsprache bei unseren besuchsschaltern erfolgen. die einsprache muss unterzeichnet sein und eine kurze begründung,ein rechtsbegehren sowie allfällige beweismittel enthalten
die verfügung sowie eine allfällige vertretungsvollmacht müssen beigelegt werden
auf telefonische einsprachen und einsprachen per email oder fax kann nicht eingetreten werden